Nachlassverbindlichkeiten

Die Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören neben den Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat, auch die durch den Erbfall selbst entstandenen Kosten, beispielsweise die Beerdigungskosten.

Ausschlagung bei Überschuldung

Ist der Nachlass überschuldet, sollte eine Ausschlagung der Erbschaft in Erwägung gezogen werden, um die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten zu vermeiden.

Weitere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkungen

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung zu beantragen, wenn der Nachlass überschuldet ist. Dadurch wird erreicht, dass die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt wird und sie nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten haften. Stellt sich heraus, dass der Nachlass nicht einmal genug Masse aufweist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens oder einer Nachlassverwaltung zu tragen, sieht das Gesetz noch die so genannte Dürftigkeitseinrede der Erben vor, mit der die Erben ebenfalls die Möglichkeit haben, ihre Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Zu allen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung berät Sie Rechtsanwalt Jan Gatermann, Fachanwalt für Erbrecht, gerne. Er unterstützt Sie auch bei der Durchführung der Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung.

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