Erbengemeinschaft
Wird der Erblasser von mehreren Erben beerbt, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Dies hat zur Folge, dass nicht ein Erbe allein über den Nachlass verfügen kann. Die konkrete Regelung der Verwaltung des Nachlasses und der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist gesetzlich geregelt und häufig – wenn die Erben sich nicht gut miteinander verstehen – emotional stark belastet und kompliziert.
Zur Not: Teilungsversteigerung
Können sich beispielsweise die Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht darauf verständigen, wer zum Nachlass gehörenden Grundbesitz übernimmt oder zu welchen Konditionen dieser veräußert werden soll, besteht die Möglichkeit, die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht zu beantragen.
Rechtanwalt Jan Gatermann, Fachanwalt für Erbrecht berät und vertritt Sie bei allen Fragen zur Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften und im Teilungsversteigerungsverfahren.