Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Um Erbe zu werden, bedarf es keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung. Wer durch Testament oder gesetzliche Erbfolge zum Erben berufen ist, wird ohne sein Zutun Erbe, es sei denn, er schlägt die Erbschaft aus. Die Ausschlagung muss beim Notar oder durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.

Kurze Ausschlagungsfrist

Die Frist zur Erklärung der Ausschlagung beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem man von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung zum Erben Kenntnis erlangt hat. Ist man durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) zum Erbe berufen, beginnt die 6-Wochen-Frist erst, wenn die letztwillige Verfügung durch das Nachlassgericht bekannt gegeben worden ist. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate.

Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ausschließen 

Die Ausschlagung der Erbschaft bietet sich insbesondere an, wenn der Nachlass überschuldet ist. Für die Nachlassverbindlichkeiten, also die Schulden des Erblassers, haftet nämlich der Erbe. Durch die Ausschlagung wird die Erbenstellung beseitigt.

Rechtsanwalt Jan Gatermann, Fachanwalt für Erbrecht berät Sie gerne zu der Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen oder - sollte die Frist verstrichen sein - zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft, sowie zu den Möglichkeiten, die Haftung des Erben auf den Nachlass zu beschränken.

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