Testamentsvollstreckung

Erbschaften ziehen häufig langwierige und unangenehme Streitfälle zwischen den Erben nach sich. Im Fall von Firmenvermögen kann sogar die Existenz des betroffenen Unternehmens in Gefahr geraten. Um solche Konsequenzen vorzubeugen, kann der Erblasser in seinem Testament oder seinem Erbvertrag die Testamentsvollstreckung anordnen und einen Testamentsvollstrecker bestimmen.
Dies kann eine Privatperson seines Vertrauens - auch ein (Mit-)Erbe, ein Mitglied der rechts- und steuerberatenden Berufe oder ein vom Nachlassgericht zu bestimmender Testamentsvollstrecker sein. Im Testament legt der Erblasser seine Wünsche, wie der Nachlass nach seinem Tod verteilt oder verwaltet werden soll, fest, gibt dem Testamentsvollstrecker also bereits konkrete Anweisungen. Verstirbt der Erblasser, verwaltet oder verteilt der Testamentsvollstrecker den Nachlass – genau nach den lebzeitigen Wünschen des Verstorbenen. 
Besondere Bedeutung erlangt die Testamentsvollstreckung bei der Gestaltung von Behindertentestament oder Bedürftigentestament. Hier wird durch die Testamentsgestaltung sichergestellt, dass der Nachlass nicht von Trägern von Sozialleistungen vereinnahmt wird, sondern dem behinderten oder bedürftigen Kind durch den Testamentsvollstrecker zur Verfügung gestellt wird. Die Gestaltung eines solchen Testamentes ist äußerst komplex und bedarf spezialisierter juristischer Beratung. 

Rechtsanwalt und Notar Jan Gatermann, Fachanwalt für Erbrecht, hat den Testamentsvollstreckerlehrgang der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV e.V.) erfolgreich absolviert. Er ist zudem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT e.V.) und steht Ihnen bei allen Fragen zur Testamentsvollstreckung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.

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