Testament

Durch ein Testament, sei es ein Einzeltestament, ein gemeinschaftliches Testament/Berliner Testament oder einen Erbvertrag kann man die Erbfolge nach seinen Vorstellungen abweichend von der gesetzlichen Erbfolge gestalten.

Handschriftliches oder notarielles Testament?

Ein Testament kann entweder privatschriftlich, d.h. handschriftlich abgefasst werden oder notariell beurkundet werden. Bei dem privatschriftlichen Testament ist zu beachten, dass dieses vollständig vom Erblasser handschriftlich niedergeschrieben sein muss. Es muss auch handschriftlich unterschrieben sein. Es sollte auch Ort und Datum angeben. Ein maschinenschriftliches Testament mit Unterschrift ist dementsprechend unwirksam.                                        

Ein notarielles Testament bietet – neben der einwandfreien juristischen Formulierung durch den Notar – den Vorteil, dass mit notariellem Testament und Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts beispielsweise die Berichtigung des Grundbuches beantragt werden kann und ein Erbschein regelmäßig nicht erforderlich ist. Hier können im Erbfall Zeit und Kosten gespart werden. Liegt nur ein privatschriftliches Testament vor, ist zur Grundbuchberichtigung die Beantragung eines Erbscheins beim Nachlassgericht erforderlich.

Als Fachanwalt für Erbrecht ist Jan Gatermann auf die Gestaltung letztwilliger Verfügungen spezialisiert und berät Sie gerne zu den Gestaltungsmöglichkeiten. Auch mit den besonderen Gestaltungsmöglichkeiten von Behindertentestamen, Bedürftigentestament und Geschiedenentestament ist Rechtsanwalt Gatermann vertraut. Jan Gatermann ist zudem Notar.

Informationen zum Erbrecht