Gemeinschaftliches Testament

Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament errichten. In der häufigsten Ausgestaltung, dem sogenannten Berliner Testament regeln die Eheleute, dass sie sich wechselseitig für den Fall, dass einer von ihnen stirbt, zunächst als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst dann erben sollen, wenn der länger lebende der beiden Eheleute ebenfalls verstirbt. Ein solches Testament dient in erster Linie der Absicherung des länger lebenden Ehegatten.

Das Pflichtteilsrisiko reduzieren

Dennoch steht den Kindern der Pflichtteil zu. Um zu vermeiden, dass der länger lebende Ehegatte mit Pflichtteilsansprüchen belastet wird, besteht zum einen die Möglichkeit, dass die Kinder – wenn sie bereits volljährig sind - einen Pflichtteilsverzicht erklären. Dieser muss notariell beurkundet werden. Kommt dies nicht in Betracht, kann im gemeinschaftlichen Testament eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen werden. Diese Klausel besagt, dass das Kind, das nach dem Tod des ersten Ehegatten bereits seinen Pflichtteil fordert, vom noch lebenden Ehegatten auch für den zweiten Erbgang auf den Pflichtteil gesetzt werden kann. Damit soll ein wirtschaftlicher Anreiz geschaffen werden, den Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteiles noch nicht geltend zu machen.

Abänderungsmöglichkeit nach dem Tod eines Ehegatten?

Beim gemeinschaftlichen Testament ist zu beachten, dass dieses nur zu Lebzeiten beider Eheleute von einem der Ehegatten widerrufen werden kann. Änderungsvorbehalte für den Zeitpunkt nach dem Tod des Ehegatten müssten explizit in das Testament aufgenommen werden.

Der Erbvertrag

Eine noch stärkere Bindung lässt sich durch Abschluss eines Erbvertrages erzielen. Dieser Bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. Sind in diesem Erbvertrag keine Rücktrittsvorbehalte geregelt worden, ist der Erbvertrag bindend und – ohne Mitwirkung sämtlicher Vertragsbeteiligter – nicht abänderbar.
Notar Jan Gatermann, Fachanwalt für Erbrecht, berät Sie gerne zu den Gestaltungsmöglichkeiten bei gemeinschaftlichem Testament, Berliner Testament und Erbvertrag.

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